Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CH COMMUNICATIONS GmbH für A.) die Platzierung von Werbung in Magazinen (als Verlag) sowie für B.) die Erbringung von Werbedienstleistungen (als Werbeagentur)
ALLGEMEINES
I. Anwendungsbereich
1. Die CH Communications GmbH (im Folgenden kurz CH GmbH ) wird ausschließlich auf Basis dieser AGB tätig. Die AGB gelten für alle zwischen der CH GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Aufträge. Sie sind Bestandteil aller Verträge mit der CH GmbH. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme durch die CH GmbH.
2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bei Kundenaufträgen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese AGB ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten. Einer Einbeziehung von AGBs des Kunden wird vorsorglich widersprochen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von der CH GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
3. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche, die dieser dem Sinn und dem Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
II. Anbote, Aufträge, Vertragsabschluss
1. Der Auftrag des Kunden oder das Anbot der CH GmbH legen jeweils den Umfang der Leistung und die Vergütung fest. Sie dienen als Basis für einen Vertragsabschluss.
2. Anbote der CH GmbH sind freibleibend.
3. Bei einem Auftrag des Kunden ist der Kunde 14 Tage ab Zugang des Auftrages bei der CH GmbH an diesen gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die CH GmbH den Auftrag annimmt (schriftlich – etwa durch Auftragsbestätigung per Email oder FAX – oder konkludent – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages).
III. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt nur österreichisches Recht, die internationalen Verweisungsnormen sind ausgeschlossen. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
2. Erfüllungsort ist der Sitz der CH GmbH.
3. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz der Betriebsstätte der CH GmbH zuständig.
IV. Datenschutz
Der Kunde stimmt der automationsunterstützten Ermittlung, Speicherung und Verarbeitung seine persönlichen Daten (Firma/Name, Beruf, Geburtsdatum, FB-Nummer, Ansprechperson, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer) für den Zwecke der Betreuung/Erfüllung des Vertrages des Kunden, für eigene Werbezwecke (zB. Zusendung von Angeboten oder Newsletter per Post oder in elektronischer Form) sowie zum Zwecke des Referenzhinweis (bestehende oder vormals bestandene Geschäftsbeziehung). Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung dieser Zustimmung (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zum Abschluss des Vertrages. Die Nichterteilung der Zustimmung bzw. das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht übernommen werden kann.
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Kunde ist einverstanden, dass die CH GmbH diesem elektronische Post zu Werbezwecken zusendet. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail (office@ch-com.com) oder Brief an die CH GmbH (Postanschrift: Franz-Schalk-Str. 12, 5020 Salzburg) widerrufen werden.
Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
A. PLATZIERUNG VON WERBUNG IN MAGAZINEN (ALS VERLAG)
I. Anzeigenaufträge
Aufträge (für Inserate, Advertorials, Beilagen u.ä. – im Folgenden kurz „Einschaltungsaufträge“) gelten der CH GmbH gegenüber erst dann als verbindlich, wenn sie von ihr angenommen wurden. Mündliche Aufträge ohne schriftliche Bestätigung durch die CH GmbH erlangen keine Bindungswirkung.
II. Haftung
1. Der Auftraggeber der Einschaltung haftet für den Inhalt der Einschaltung. Er garantiert, dass die Einschaltung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt, den technischen Anforderungen genügt und der Auftraggeber damit keine Rechte Dritter verletzt (z. B. Immaterialgüterrechte etc.). Widrigenfalls behält sich die CH GmbH vor, die Annahme der Einschaltung abzulehnen.
2. Die CH GmbH behält sich außerdem vor, vom Österreichischen Werberat beanstandete Werbemaßnahmen nicht abzudrucken. Sie kann daher die Annahme eines Werbeauftrags ablehnen oder von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.
3. Die CH GmbH muss Einschaltungen nicht prüfen; sie kann jedoch – wenn rechtlich notwendig – eine Einschaltung entsprechend abändern. Die CH GmbH behält sich vor, Einschaltungsaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ansprüche des Auftraggebers welcher Art auch immer sind ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber hält die CH GmbH (und dessen Mitarbeiter) hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die auf die erschienene Einschaltung zurückzuführen sind, schad- und klaglos. Davon umfasst sind auch sämtliche Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte.
5. Die CH GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe von Einschaltungen, die entweder telefonisch zur Kenntnis gebracht oder telefonisch abgeändert werden sowie auch keine Haftung für undeutlich geschriebene Textvorlagen.
6. Keine Ersatzansprüche gegenüber der CH GmbH entstehen durch Druckfehler oder Fehler, die den Sinn einer Einschaltung unwesentlich beeinträchtigen. Eventuelle Schäden, die durch Nichterscheinen einer Einschaltung bzw. die durch Druckfehler etc. entstehen, begründen keine Haftung der CH GmbH.
7. Die CH GmbH haftet für Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine weitergehende Haftung, etwa für leichte Fahrlässigkeit oder Folgeschäden etc., ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die CH GmbH haftet auch nicht für beschädigte oder verloren gegangene Daten oder Dateien. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Nettoauftragwert begrenzt. Der Geschädigte hat das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes können nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
8. Die CH GmbH behält den Anspruch auf das gesamte Entgelt, wenn die Einschaltung, die veröffentlicht werden soll, in angemessener Zeit nach Störungsbeseitigung veröffentlicht wird. Die CH GmbH ist berechtigt, zweimal nachzubessern. Der Auftraggeber ist erst berechtigt, weitere Ansprüche (wie Preisminderung, Wandlung) geltend zu machen, wenn die CH GmbH die Nachbesserung ablehnt oder die Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind.
9. Der Auftraggeber haftet bei Druckunterlagen, die er der CH GmbH für die Veröffentlichung zur Verfügung stellt, sowohl für inhaltliche und sonstige Fehler als auch für deren Nicht-Eignung zum Druck. Die CH GmbH trifft keine Prüf- und/oder Hinweispflicht. Kosten für evtl. Reinzeichnungen u.ä. trägt der Auftraggeber. Zur Verfügung gestellte Druckunterlagen hat die CH GmbH nicht länger als 2 Monate – beginnend ab Erscheinen der Einschaltung – aufzubewahren.
10. Probeabzüge werden nur auf Ersuchen des Auftraggebers (gegen Kostenersatz) erstellt. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge verantwortlich. Werden diese Abzüge nicht fristgerecht retourniert, gilt die Genehmigung zum Druck erteilt. Die Kosten für erhebliche nachträgliche Änderungen (im Gegensatz zur Vereinbarung) und für grafische Arbeiten trägt der Auftraggeber ebenso wie die Kosten für von der CH GmbH zu produzierende Copys und Filme.
III. Platzierungen, Kennzeichnung
1. Das Ersuchen des Auftraggebers hinsichtlich bestimmter Platzierung der Einschaltung wird die CH GmbH nach Möglichkeit berücksichtigen; diesbezüglich besteht für die CH GmbH jedoch keine Verpflichtung. Ein Ausschluss von Mitbewerbern kann nur für 2 gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.
2. Kennzeichnung: entgeltliche Einschaltungen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Werbung erkennbar sind, werden von der CH GmbH gem. § 26 Mediengesetz gekennzeichnet.
IV. Mengenrabatte, Anzeigenvolumen, Agenturprovision
1. Mengenrabatte (lt. Anzeigentarif) werden – wenn nichts anderes vereinbart ist – nur für Einschaltungen gewährt, die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinen. Rückwirkend wird einen Mengenrabatt auf alle während eines Kalenderjahres tatsächlich abgenommenen Einschaltungen nur dann gewährt, wenn bei Beginn des Kalenderjahres ein Gesamtauftrag vereinbart wurde, der die Nachlassgewährung begründet. Dieser rückwirkende Anspruch auf Mengenrabatt erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. Für den Fall, dass ein Mengenrabatt aufgrund eines Gesamtauftrages gewährt wurde, der Gesamtauftrag aber dann vom Auftraggeber (aus Gründen, die nicht von der CH GmbH zu vertreten sind) nicht erfüllt wird, hat der Auftraggeber der CH GmbH die Differenz zwischen dem gewährten Rabatt und der tatsächlichen Abnahme rückzuerstatten. Im Falle einer Insolvenz entfällt der Rabatt.
2. Die Konsumierung von Einschaltungen hat innerhalb der angegebenen und vereinbarten Frist zu erfolgen. Ein nicht konsumiertes Volumen von Einschaltungen verfällt ersatzlos ohne Barablöse oder Rückzahlung der bereits bezahlten Einschaltungen. Ist keine Frist vertraglich festgelegt, sind Einschaltungen innerhalb eines Jahres und hier halbjährlich zu konsumieren.
3. Eine 15% – Agentur-Provision ist für folgende Leistungen gerechtfertigt: die Mittlerleistung selbst, die Übermittlung der entsprechenden druckfertigen Unterlagen, die Delkredere-Übernahme und die Übernahme der Haftung für Copyright-Fragen.
V. Preise, Zahlungskonditionen, Verzug
1. Es gelten die für die jeweiligen Medien ausgewiesenen Tarife laut aktueller Tarifliste.
(Netto-Preise, zzgl. 5% Werbeabgabe und 20% UST). Bei Preisänderungen treten die neuen Preise auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
2. Die von der CH GmbH gelegten Rechnungen werden ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind – mangels anderslautender Vereinbarung – binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungserhalt zu bezahlen. Einer allfälligen Zusendung der Rechnung per Email stimmt der Auftraggeber zu.
3. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen gem. §§ 455 ff UGB verrechnet. Laufende und neue Einschaltungsaufträge können von der CH GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages zurückgestellt werden.
4. Alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, wie etwa Inkasso-Spesen, gerichtliche Betreibung etc., trägt der Auftraggeber.
VI. Ausführung, Mitwirkung des Kunden
1. Sämtliche Leistungen der CH GmbH müssen vom Kunden geprüft und von diesem innerhalb 4 Tagen freigegeben werden. Andernfalls gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt.
2. Der Kunde stellt der CH GmbH unverzüglich sämtliche Unterlagen, Informationen etc. zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Pflicht trifft den Kunden auch, wenn er von (für die Erbringung der Leistung) bedeutenden Umständen erst bei Ausführung des Auftrages Kenntnis erlangt. Wenn sich Arbeiten verzögern oder die CH GmbH Arbeiten aus Gründen wiederholen muss, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. unrichtige, unvollständige oder verspätete Information an die CH GmbH), dann trägt der Kunde den daraus resultierenden Mehraufwand.
3. Bereitgestellte Unterlagen (z.B. Fotos u.ä) hat der Kunde auf etwaige bestehende Rechte Dritter (z.B. Urheber- oder Kennzeichnungsrechte) zu überprüfen. Die CH GmbH trifft bei Verletzung derartiger Rechte keine Haftung und ist im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund einer Rechtsverletzung schad- und klaglos zu halten.
VII. Rechnungsreklamation, Rügepflicht
1. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung anerkannt.
2. Der Auftraggeber hat der CH GmbH Mängel und Beanstandungen binnen 3 Tagen nach Erscheinen der Einschaltung schriftlich anzuzeigen und zu begründen; widrigenfalls kann er Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz nicht mehr geltend machen.
3. Den Kunden trifft die Pflicht, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu beweisen.
VIII. Storno
Für stornierte Einschaltungsaufträge bei Magazinen (soweit für die CH GmbH noch technisch möglich) fällt eine Stornogebühr an. Diese beträgt bei Stornierungen bis zum Anzeigenschluss des jeweiligen Magazins 50% und danach 100% des Tarifwertes. Die Stornierung von Folgeaufträgen nach der anfänglichen Schaltung ist nicht möglich.
IX. Urheberschutz
1. Werden Einschaltungen durch die CH GmbH gestaltet, dann sind Ideen, Konzepte, Layouts, Titel, Text, Fotos etc. als geistige Schöpfungen durch das Urherbergesetz geschützt und bleiben im Eigentum der CH GmbH – außer es ist im Einzelfall mit dem Auftraggeber etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Von der CH GmbH erarbeiteten Einschaltungen dürfen daher ohne ausdrückliche Einwilligung seitens der CH GmbH weder in verlagsfremden Medien unverändert veröffentlicht noch teilweise bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet, verwertet und/oder veröffentlicht werden.
X. Zustimmung zu Werbeinformationen
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) werden eingehalten. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine angegebenen Daten von der CH GmbH zur Zusendung von Informationen über Medienprodukte sowie Informationen über Marketingaktionen (Gewinnspiele, Newsletter etc.) per Post, E-Mail, Telefax, Telefon etc., zu Zwecken des Direktmarketings als auch in Form von Massensendungen, übermittelt und verarbeitet werden dürfen.
XI. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen (wie etwa Mediadaten, Passwort, Benutzernamen, etc.) – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der CH GmbH und dem Auftraggeber – vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Falls dies doch notwendig sein sollte, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Informationen nur an Personen weiterzugeben, die sich ihrerseits zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet haben. Für aus der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht resultierende Schäden hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos (inkl. Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten).
B. ERBRINGUNG VON WERBEDIENSLEISTUNGEN (ALS WERBEAGENTUR)
I. Urheberschutz, Nutzungsrechte und Zeichnungsrecht
1. Sämtliche Leistungen der CH GmbH, wie einzelne Werkstücke oder Entwurfsoriginale sowie Ideen, Konzepte, Strategien, Präsentationen, Skizzen, Logos, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Fotos u.ä., sind – wie auch einzelne Teile daraus – als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt und bleiben im Eigentum der CH GmbH. Diese können von der CH GmbH jederzeit zurückverlangt werden.
2. Die von der CH GmbH erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens der CH GmbH (oder seitens des Urhebers, wenn die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind) weder im Original noch bei der Reproduktion durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
3. Durch Zahlung des Honorars erwirbt der Kunde nur das Recht der Nutzung (inklusive Vervielfältigung). Voraussetzung für einen Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der CH GmbH ist die vollständige Bezahlung der von der CH GmbH in Rechnung gestellten Honorare. Die CH GmbH überträgt dem Kunden das Recht der Nutzung zum vereinbarten Verwendungszweck und –umfang. Soweit nichts anderes mit der CH GmbH vereinbart wurde, ist das Recht der Nutzung von Leistungen der CH GmbH örtlich (Österreich) und zeitlich (Dauer des Vertrages mit der CH GmbH) beschränkt. Auch eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der CH GmbH und dem Kunden.
4. Der Kunde hat lediglich das Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht aber auf Erhalt von Arbeitsbehelfen, Zwischenergebnissen etc., die zur Leistungserstellung notwendig waren. Insofern hat die CH GmbH auf keine Verpflichtung, diese aufzubewahren.
5. Eine über den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehende Nutzung von Leistungen der CH GmbH (unabhängig vom Bestehen eines Urheberrechtsschutzes) bedarf der Zustimmung durch die CH GmbH. In diesem Fall steht der CH GmbH (und dem Urheber) ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.Für die Nutzung von Leistungen der CH GmbH oder von Werbemitteln, für die konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet worden sind, ist nach Ablauf des Agenturvertrages die Zustimmung der CH GmbH nötig, unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes (Anspruch auf volle im abgelaufenen Agenturvertrag vereinbarte Vergütung für erstes Jahr; danach die Hälfte der Vergütung für das 2. Jahr, für das 3. Jahr nur mein ein Viertel; danach erlischt der Anspruch auf Vergütung).
6. Die CH GmbH hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen oder der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den o.a. Angaben zu versehen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht.
7. Die CH GmbH ist außerdem berechtigt, bis zu einem – jederzeit möglichen, schriftlichen – Widerrufs des Kunden auf eigenen Werbeträgern oder der Internet-Webseite mit Logo und Namen auf die zum Kunden bestehende oder vormals bestandene Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
II. Ideenschutz, Konzeptschutz
Für den Fall, dass ein möglicher Kunde vor Hauptvertragsabschluss die CH GmbH zur Konzepterstellung einlädt, gilt folgendes:
1. Mit Annahme der Einladung durch die CH GmbH kommt ein Vertragsverhältnis (sog. „Pitching-Vertrag“) zwischen möglichem Kunden und der Agentur zustande, wobei auch diesem Vertrag die AGB zugrunde liegen.
2. Der mögliche Kunde anerkennt, dass die CH GmbH bereits mit Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Demzufolge ist die Nutzung und Bearbeitung dieser Teile durch den möglichen Kunden nur dann gestattet, wenn die CH GmbH zustimmt.
4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
5. Der mögliche Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der CH GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
6. Falls der mögliche Kunde der Meinung ist, dass ihm von der CH GmbH Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die CH GmbH dem möglichen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die CH GmbH dabei verdienstlich wurde.
8. Der mögliche Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung (zzgl. UST) befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der CH GmbH ein.
III. Umfang der Leistung, Leistungsarten, Ausführung, Mitwirkung des Kunden
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden oder der Leistungsbeschreibung im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Umfanges bedürfen der Schriftform.
2. Für den Fall, dass Leistungen der CH GmbH die Anfertigung von Inhalten wie Texte, Fotos, Grafiken etc. umfassen, gilt das Anbot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf – bei fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung – den Geschmack des Kunden nicht treffen, ist die Erstellung von weiteren Entwürfen kostenpflichtig.
3. Für zB. Programmier- und Webdesignleistungen ist im vereinbarten Honorar ein einmaliger Korrekturvorgang seitens der CH GmbH enthalten. Sollten gewünschte Änderungen seitens des Kunden über diesen vereinbarten Umfang hinausgehen (Change Request), so verrechnet die CH GmbH diese Leistungen nach Zeitaufwand.
4. Kommt für die Programmierung eine Fremdsoftware zum Einsatz, hat der Kunde eine entsprechende Lizenz erwerben. Das für diese Lizenz zu zahlende Entgelt ist – sofern nicht separat ausgewiesen – im vereinbarten Entgelt für die angebotenen Leistungen der CH GmbH nicht enthalten. Im Falle der Verwendung einer Fremdsoftware steht dem Kunden das Nutzungsrecht gemäß dem zugrundeliegenden Lizenzvertrag zu.
5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Eingriff in die Programmiercodes (zB. Änderungen durch den Kunden oder Dritte) die Funktionalität beeinträchtigen kann. Für derartige Beeinträchtigungen übernimmt die CH GmbH keine Haftung. Allfällige Reparaturarbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
6. Erfolgt das Hosting der Website bei einem anderen (agenturfremden) Provider, dann ist der Kunde alleine für die Erfüllung der Systemvoraussetzungen bei diesem Provider verantwortlich. Die Koordinationsarbeiten mit einem Provider werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet.
7. Die Wahl der Programmiersprache obliegt der CH GmbH. Insofern übernimmt die CH GmbH keine Gewähr, dass die gewählte Programmiersprache von Dritten weiterverwendet werden kann bzw. von Dritten, etwa Providern, unterstützt wird.
8. Webserverzugangsdaten sowie Administratorenrechte für CMS-Systeme werden grundsätzlich nicht an den Kunden oder Dritte weitergegeben, solange die CH GmbH für das Projekt Gewährleistung erbringen muss. Besteht der Kunde auf die Weitergabe der Zugangsdaten, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Kunden. Allfällige Reparaturarbeiten werden nach Aufwand dem Kunden verrechnet.
9. Soweit die Leistungen auch das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet die CH GmbH keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind. Eine Verfügbarkeit 99% bezogen auf das Vertragsjahr wird angestrebt.
10. Soweit die Leistungen Maßnahmen aus dem Bereich des SEO (Suchmaschinenoptimierung) beinhalten, schuldet die CH GmbH nur eine fachgerechte und zur Zielerreichung geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.
11. Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder Ähnliches vereinbart sind, werden diese auch nicht geschuldet. Sollten derartige Leistungen vereinbart sein, schuldet die CH GmbH auch keine bestimmte Reaktionszeit, außer diese ist gesondert vereinbart.
12. Der Kunde ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten, verantwortlich.
13. Sämtliche Leistungen der CH GmbH müssen vom Kunden geprüft und von diesem innerhalb 4 Tagen freigegeben werden. Andernfalls gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt.
14. Der Kunde stellt der CH GmbH unverzüglich sämtliche Unterlagen, Informationen etc. zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Pflicht trifft den Kunden auch, wenn er von (für die Erbringung der Leistung) bedeutenden Umständen erst bei Ausführung des Auftrages Kenntnis erlangt. Wenn sich Arbeiten verzögern oder die CH GmbH Arbeiten aus Gründen wiederholen muss, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. unrichtige, unvollständige oder verspätete Information an die CH GmbH), dann trägt der Kunde den daraus resultierenden Mehraufwand.
15. Bereitgestellte Unterlagen (z.B. Fotos u.ä) hat der Kunde auf etwaige bestehende Rechte von Dritten (z.B. Urheber- oder Kennzeichnungsrechte) zu überprüfen. Die CH GmbH trifft bei Verletzung derartiger Rechte keine Haftung; der Kunde hält im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund einer Rechtsverletzung die CH GmbH schad- und klaglos und hat ihr alle Nachteile zu ersetzen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen.
IV. Liefertermine
1. Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, oder es unzumutbar ist, räumt der Kunde der CH GmbH bei Nichteinhaltung von Terminen eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist ein; erst danach ist der Kunde berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Kunden unzumutbar ist, ist die CH GmbH zu Teillieferungen berechtigt.
3. Nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadenersatzpflicht (Verzug) besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CH GmbH.
4. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Lieferschwierigkeiten von Auftragnehmern der CH GmbH, höhere Gewalt, Streiks u.ä. verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind, in Verzug ist.
V. Vertragsrücktritt
Die CH GmbH ist insbesondere zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist/wird oder wenn Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen der CH GmbH keine Vorauszahlung leistet.
VI. Fremdleistung
1. Die CH GmbH ist berechtigt, vertragsgegenständliche Leistungen selbst auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung von Dritten ausführen zu lassen.
2. Die Beauftragung von (fachlich qualifizierten und sorgsam ausgewählten) „Gehilfen“ erfolgt im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, jedenfalls aber auf Rechnung des Kunden.
VII. Entgeltanspruch
1. Ist nichts anderes vereinbart, entsteht der Anspruch der CH auf Honorar für jede einzelne Leistung ab Erbringung dieser Leistung. Zur Aufwandsdeckung ist CH berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für erbrachte Leistungen und die Überlassung der Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Leistungen der CH GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Barauslagen, die von der CH GmbH getätigt wurden, hat der Kunde zu ersetzen.
3. Kostenvoranschläge der CH GmbH sind unverbindlich; wenn die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten beträchtlich überschreiten, wird dies die CH GmbH dem Kunden unverzüglich ab Kenntnis der Unvermeidbarkeit der Überschreitung anzeigen. Wenn der Kunde binnen 3 Tagen nach der Anzeige durch die CH GmbH der Kostenüberschreitung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Kostenüberschreitung als vom Kunden genehmigt.
4. Für Leistungen der CH GmbH, die – aus welchen Gründen auch immer – vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der CH GmbH dennoch eine angemessene Vergütung, auch wenn Entwürfe oder nicht ausgeführte Konzepte vom Kunden unverzüglich an die CH GmbH zurückzugeben sind. Der Kunde hat der CH GmbH darüber hinaus das gesamte für den Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wenn der Abbruch nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der CH GmbH begründet ist, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die CH GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte.
VIII. Entgeltanspruch für Präsentationen
1. Die Einladung zu einer Präsentation ist einem Auftrag gleichzusetzen, eine bestimmte Leistung zu erbringen, mit der Folge, dass der CH ein Honorar zusteht. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Vereinbarung. Mangels Vereinbarung steht der CH GmbH ein Honorar zu, das etwaige Fremdkosten sowie den Personal- und Sachaufwand abdeckt, die aufgrund der Präsentationserstellung angefallen ist.
2. Die zur Angebotslegung nötigen Leistungs- und Kostenpläne erfolgen kostenlos.
3. Alle Leistungen der CH GmbH (somit auch Vorentwürfe, Präsentationen u.ä.) – unabhängig davon, ob ein Auftrag zustande kommt oder nicht – bleiben im Eigentum der CH GmbH und sind der CH GmbH – wenn kein Auftrag zustande kommt – unverzüglich zurückzustellen. Die weitere Nutzung, die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist nicht gestattet, wenn die CH GmbH nicht zustimmt.
4. Auch mit Bezahlung des Präsentationshonorars ist es dem Kunden nicht gestattet, die präsentierten Leistungen zu nutzen oder zu verwerten.
5. Ideen, Konzepte u.ä., die dem Kunden präsentiert, aber schließlich von der CH GmbH nicht verwertet werden, können von der CH GmbH anderweitig verwendet werden.
IX. Zahlungskonditionen, Verzug
1. Das in Rechnungen ausgewiesene Honorar ist mit Rechnungserhalt sofort, ohne Abzug zur Zahlung fällig, außer es sind im Einzelfall andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. Das gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen oder sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. Einer allfälligen Zusendung der Rechnung per Email stimmt der Auftraggeber zu. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechend.
2. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen gem. §§ 455 ff UGB verrechnet. Laufende und neue Aufträge können von der CH GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages zurückgestellt werden.
3. Alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, wie etwa Inkasso-Spesen, gerichtliche Betreibung etc., trägt der Kunde.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die CH GmbH berechtigt, Leistungen, die aufgrund anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbracht wurden, sofort fällig zu stellen.
5. Eigene Forderungen darf der Kunde nicht gegen (nicht anerkannte oder nicht gerichtlich festgestellte) Forderungen der CH GmbH aufrechnen.
6. Bei vereinbarter Ratenzahlung behält sich die CH GmbH im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten offenen Schuld zu verlangen (Terminverlust).
X. Rechnungsreklamation
Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung anerkannt.
XI. Gewährleistung
1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls aber binnen längstens 3 Tagen nach Leistung/Lieferung (Zwischenabnahme oder Übergabe oder Aufnahme Echtbetrieb) durch die CH GmbH schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind binnen 3 Tagen nach Erkennen schriftlich unter Mangel-Beschreibung anzuzeigen (Rügeverpflichtung; detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung). Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle muss bei Zwischenabnahmen, die zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle entsprechen (das gilt auch für die Kontrolle bei der Aufnahme des Echtbetriebs). Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel gilt die Leistung als genehmigt und die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, anderer Haftungsregeln (zB. Regressansprüche) sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Der Kunde hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln durch die CH GmbH, sofern diese von der CH GmbH zu vertreten sind und der Kunde diese schriftlich und fristgerecht anzeigt und begründet hat (s.o.). Im Fall der Verbesserung hat der Auftraggeber die Übermittlung/Lieferung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
3. Der Kunde muss bei gerechtfertigter Mängelrüge alle Maßnahmen setzen, damit die CH GmbH den Mangel in angemessener Frist beseitigen kann. Ist der Mangel nicht behebbar oder dessen Beseitigung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann die CH GmbH von der Verbesserung abstehen. Im Fall der Verbesserung hat der Auftraggeber die Übermittlung/Lieferung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
4. Auch die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche Zulässigkeit (Wettbewerbsrecht, Markenrecht etc.) obliegt dem Auftraggeber. Die CH GmbH verpflichtet sich nur für eine grobe Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit. Für den Fall, dass der Kunde Inhalte vorgegeben oder genehmigt hat, haftet die CH GmbH nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Ausübung einer etwaigen Warnpflicht dem Kunden gegenüber.
5. Den Kunden trifft die Pflicht, sowohl das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe als auch den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu beweisen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Leistung bzw. Lieferung. Das Recht zum Rückgriff gegenüber der CH GmbH gem. § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Leistung bzw. Lieferung. Der Kunde darf Zahlungen wegen Bemängelungen nicht zurückhalten. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
XII. Haftung und Schadenersatz
1. Die CH GmbH haftet für Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine weitergehende Haftung, etwa für leichte Fahrlässigkeit oder Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Schäden wegen Verzugs, positiver Forderungsverletzung etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die CH GmbH haftet auch nicht für beschädigte oder verloren gegangene Daten oder Dateien. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Nettoauftragswert begrenzt. Der Geschädigte hat das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
2. Beim Warenversand erfolgt der Gefahrenübergang an den Kunden dann, sobald die CH GmbH die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, außer der Kunde hat die CH GmbH auf seine Kosten mit der Versicherung der Waren beauftragt.
3. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes können nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
4. Die CH GmbH wird die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht unter Beachtung allgemein anerkannter Regeln ausführen und die Interessen des Kunden wahren. Die CH GmbH wird den Kunden auf erkennbare Gefahren rechtzeitig hinweisen. Eine Haftung der CH GmbH für Ansprüche Dritter gegen den Kunden (etwa aufgrund von einer Werbemaßnahme) ist ausgeschlossen, wenn die CH GmbH nicht ihre Hinweispflicht verletzt hat oder eine solche für sie nicht erkennbar war.